Empfänger

Für eine positive Sexting-Erfahrung ist ein verantwortungsvoller Umgang mit erhaltenen Aufnahmen sehr wichtig. Insbesondere sollten die Aufnahmen ohne Einverständnis der gezeigten Person nicht weitergeleitet werden. Denn das Weiterleiten kann für die gezeigte Person beschämend sein. Daneben macht man sich als Empfänger von Sexting-Aufnahmen strafbar, wenn man diese ohne Einverständnis der gezeigten Person weiterleitet. Bestenfalls kommt „nur“ ein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz in Betracht und löst primär Löschungs- und Unterlassungsansprüche aus, kann aber auch zu einem Ersatz des immateriellen Schadens in Form von Schmerzensgeld oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen. Je nach Alter der gezeigten Person und Art der erotischen Aufnahme kann jedoch auch schnell der Straftatbestand der Kinder-, Jugend- oder Erwachsenenpornografie erfüllt sein. 

Bei Darstellungen von Kindern und Jugendlichen ist auch Vorsicht geboten, wenn der Empfänger diese zu persönlichen Zwecken abspeichert/abspeichern möchte. Auch hier kann schnell die Schwelle zur Kinder- und Jugendpornografie überschritten sein. 

Möglich ist auch, dass man Sexting-Darstellungen unfreiwillig erhält, da diese ungefragt zugeschickt und aufgedrängt wurden. Jugendliche sollten in diesen Fällen mit einer Vertrauensperson sprechen und weitere Schritte beraten. Zudem kann auch die Nummer gegen Kummer (nummergegenkummer.de) ein guter Ansprechpartner sein.

Grundsätzlich kann man auch den Versender in den Einstellungen der sozialen Medien oder Smartphones blockieren.

Darüber hinaus besteht in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit, zum Beispiel bei der Polizei Anzeige zu erstatten und zivilrechtlich Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Wenn es um die Entfernung von Online-Inhalten geht, sind die Beschwerdestellen ebenfalls der richtige Ansprechpartner.